Satzung der 1. Original Golf I IG e.V.

Vereinssatzung der 1. Original Golf I IG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „1. Original Golf I IG“ und hat seinen Sitz in Wolfsburg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen sein. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Motorsports und die Heranführung von Personen, insbesondere Jugendlicher, zum Erhalt von alten Fahrzeugen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch sportliche Übungen mit Kraftfahrzeugen vornehmlich der Marke VW Golf Typ 155 und 17 und durch Restaurationsanschauungen sowie durch Lehrgespräche mit praktischen Übungen. Die motorsportlichen Übungen und die Unterweisungen werden in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und der gesamten EU durchgeführt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, Familienstand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; sie hat den Vermerk zu enthalten, daß der Gewaltunterworfene sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten persönlich ausüben bzw. erfüllen kann. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung der schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich oder per E-Mail zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Jahresende möglich.

§ 5 Ausschluß der Mitglieder

Die Mitgliederschaft endet außerdem durch Ausschluß. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliederschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliederschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag 3 Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß schriftlich an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliederschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 7 Mitgliederbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen bzw. bei Eintritt anteilig für das laufende Geschäftsjahr und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Die Erhebung einer Aufnahmegebühr kann die Mitgliederversammlung beschließen. Gezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand und
c) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand ( § 26 BGB)

Der Vorstand besteht aus zwei volljährigen Vereinsmitgliedern und zwar aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,

Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vertretungsbefugt ist.

§10 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus zwei volljährigen Vereinsmitgliedern und zwar aus:

c) dem Schriftführer und
d) dem Kassenwart.

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstands verteilen unter sich die Aufgaben im Vorstand und im erweiterten Vorstand.

§ 11 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
f) Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
g) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 12 Aufgabenbereich des erweiterten Vorstandes

Dem erweiterten Vorstand obliegt die schriftliche und finanzielle Leitung des Vereins. Er ist für Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Beschluß einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Sitzungsprotokolle zu erstellen und bereitzustellen
b) jährlich Kassenberichte zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen sowie für die Mitgliederversammlung bereitzuhalten.
c) Einladungen zu schreiben und zu verschicken.
d) Rechnungen des Vereins zu schreiben und bezahlen

§ 13 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und Widerruf der Vorstandsbestellung,
b) Satzungsänderungen,
c) Bestimmung der Beiträge,
d) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,
e) Beschlußfassung über den Voranschlag,
f) Erteilung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Vorstandes,
g) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt,
h) Auflösung des Vereins.

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in dem Monat November,
b) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes oder des erweiterten Vorstands binnen drei Monaten,
c) wenn die Berufung von mindestens 1 / 10, jedoch wenigstens 3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 15 Form der Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung ( = die Tagesordnung ) genau bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Personen unter 16 Jahren und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen haben kein Stimmrecht.

§ 16 Beschlußfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3 / 4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist einstimmiger Beschluß der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4 / 5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Wahlen des Vorstands und des erweiterten Vorstands sind geheim durchzuführen.

§ 17 Beurkundung der Beschlüsse

Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Giessen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation des Vereins ist vom letzten Vorstand durchzuführen.

Langenhagen, den 05.09.1999