Tüv Überziehung und...
 
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Tüv Überziehung und Saisonkennzeichen

(@Anonym)
Forumsbeitritt: Vor 1 Sekunde
Beiträge: 0
 

Nochmal ich und Hi@ All,

Die gesetzlichen Strafen gem. Länge der Überziehung der Plakette
sind mir bekannt - ABER:

Na erstmal die Fakten: Mein Saison-KZ läuft von 05 - 10 ! Der Tüv ist 10/10 abgelaufen ! Einen Termin beim TÜV habe ich erst für den 17.05. bekommen, nachdem ich gestern die notwendigen Rep´s nach Erhalt der Teile vorgenommen
habe und damit wieder fahrfähig bin.........
(Mein FZ steht nat. während des Winters in priv. Garage)

Nun meine Fragen:
Verändert ein Saison-KZ den Strafrahmen ? Schliesslich ist ja damit die "Nichtnutzung" und auch die "private Unterbringung" nachgewiesen.
(DAS IST JA NUN KLAR WAS ANDERES, ALS WENN EIN PKW MIT ÜBER 6-MONATEN ÜBERZIEHUNG STÄNDIG AUF ÖFFENTLICHEM LAND BEWEGT WIRD - ODER ZUMINDEST STEHT !!!!!!!!!!!!!! )

Darf ich den Wagen bis zum (nachweisbaren) TÜV - Termin im Straßenverkehr bewegen ??? Also mit welchen Folgen ??? Einen Mängelbericht gibt´s nat. mindestens, das ist aber was anderes, als Punkte und dreistelliges Bußgeld.

Wer kennt sich aus ???

Danke, der Celly


   
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(@andreas)
Meister
Forumsbeitritt: Vor 15 Jahren
Beiträge: 1070
 

1. Bei Saisonkennzeichen gilt: Anlage VIII Nr. 2.6 zum § 29 StVZO:

Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung.

Heißt, dass dein beschriebenes Fahrzeug im Oktober hin gemusst hätte, weil der HU-Termin innerhalb des Zulassungszeitraums lag, daher gilt der Zeitraum der Überschreitung auch ab Oktober.

Gruß, Andreas

Nachtrag

Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt; bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins von
mehr als zwei bis zu vier Monaten 15,- EUR
vier bis acht Monaten 25,- EUR
mehr als acht Monaten 40,- EUR, 2 Punkte


   
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(@Anonym)
Forumsbeitritt: Vor 1 Sekunde
Beiträge: 0
 

Hi Andreas,

erstmal Dank für die fundierte Antwort!!!

Kann man das nicht auch ANDERS sehen ???
Laut Gesetz gilt der alte TÜV ja bis zum letzten Tag des Monats, also bis zum
31.10.2010 - so kann ich ja auch ein FZ mit "gültigem" Tüv zulassen, und sei es nur noch ein Tag.
Dementsprechend hätte ich spätestens im Nov. sagen wir mal - am 01.11.2010,
zur HU gemusst ---- damit AUSSERHALB der Zulassungszeit !!!

Interresse halber gefragt:
Ich fahre am 30. 10. zur HU, bekomme einen Mängelbericht - nat. reicht die Zeit nicht zur Behebung.... und dann - ändert das was? (Nur theoretisch)

Insgesamt leuchten mir Deine Ausführungen aber ein, damit bekomme ich nun vermutlich bei Bestehen die Plakette mit 10.2012 - womit ich dann immer die Probleme wieder habe - statt im Winter in Ruhe schrauben zu können.
Somit müsste ich im Mai 2012 (oder so) schon wieder vorfahren, um dann "die Uhr umzustellen" - RICHTIG?

Mit besten Wünschen für schöne Ausfahrten bei tollem Wetter...
Lg Marcel


   
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(@Anonym)
Forumsbeitritt: Vor 1 Sekunde
Beiträge: 0
 

Hallo,
das mit dem Überziehen ist vorbei, die "legale Frist" wäre am 31.10. abgelaufen (und damit noch in der Saison), wie Andreas schon schrieb. Außerdem sollte man sich als Halter / Fahrer eines KFZ über die Fälligkeit dieser Termine im Klaren sein und entsprechend Handeln. Du hast, um das Problem zukünftig zu umgehen, zwei Möglichkeiten:
- (einmalige) Saisonänderung (05-09), dann wieder 05-10 möglich
Damit fällt die HU / AU in den Stilllegungszeitraum. Wenn Du im Mai dann zur HU fährst, wird Dir der "Stempel" auf "5" gestellt (5.13 / 5.15 usw.), da dann der aktuelle Prüftermin das zukunftige neu Datum festlegt.
- im Mai 2012 zur AU / HU, dann hast Du das Problem in Zukunft ohne Ummelden los.

Tschüss Frank


   
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(@Anonym)
Forumsbeitritt: Vor 1 Sekunde
Beiträge: 0
 

Hallo,
"Deutsch gut"... man sollte vorher lesen, was man schreibt, nicht schreiben wollte - meine Schuld...

Was ich zu Punkt 1 sagen wollte: Wenn Dein HU / AU Termin in die Stilllegungszeit fällt, ist er, wie von Andreas geschrieben, im ersten Monat der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Damit ändert sich auch der Zeitraum für dieses Ereignis in Zukunft immer auf diesen Monat, denn dann wird wirklich der aktuelle Monat des Prüftermins herangezogen, nicht das, was bisher war. Beispiel:

Saison 05 -10

HU / AU fällig im Dezember 2010
-> Nachholung im Mai 2011
-> Widervorführung im Mai 2013

HU / AU fällig im Mai 2013
-> Termin erst im Juni 2013
-> Widervorführung im Mai 2015

Wenn Du, aus was für einem Grund auch immer, den HU - Termin in die Stilllegungsfrist legst (z.B. schon im April 2013 mit roten Kennzeichen zur AU / HU fährst):

HU / AU fällig im April 2015
-> Nachholung im Mai 2015
-> Widervorfürung im Mai 2017

Im Normalfall wird der HU / AU Termin, wenn er einmal in der Stilllegungszeit lag, immer im ersten Monat der Wiederinbetriebnahme sein, ansonsten bleibt es der Monat während der laufenden Saison, in Deinem Fall also Oktober.

Tschüss Frank


   
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 jan
(@jan)
Legende
Forumsbeitritt: Vor 15 Jahren
Beiträge: 501
 

Hallo Frank.
Nächstes Problem: Soweit ich weiß, darf man ein angemeldetes Fahrzeug (also auch eins mit Saisonkennzeichen im Stilllegungszeitraum) NICHT mit Kurzzeit- oder Überführungskennzeichen bewegen. Im Ernstfall bleibt also nur der Trailer...
Wünsche allen einen sonnigen Tag,
Jan


   
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(@Anonym)
Forumsbeitritt: Vor 1 Sekunde
Beiträge: 0
 

Hallo Jan,
ich wage zu bezweifeln, das dem so ist, denn:
Laut "STVO/Fahrzeuge", darf ein zulassungspflichtiges KFZ über 6km/h auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn eine Versicherung besteht, eine Zulassung erteilt wurde u.s.w.
Es steht ja auch der Begriff "Zulassungszeitraum" drin, was den Passus mit dem entfernen aus dem Öffentlichen Verkehrsraum "außerhalb des Zulassungszeitraumes" meint.
Will heißen:
Ein Fahrzeug, das sich in der "Ruhezeit" befindet, ist auch nicht zugelassen. Deswegen darfst du es dann ja auch nicht im öffentlichen Verkehrsraum abstellen.
Und da ein nicht zugelassenens Fahrzeug bei Erteilung eines Kurzzeit-Kennzeichens eben auch nicht "doppelt" zugelassen ist, dürfte es meiner Ansicht nach keine Probleme geben.
Was nicht heißen soll, das ich mich nicht irren kann.
Es wäre interessant, was das KBA in Flensburg dazu sagt, die Sache an sich ist ja nicht neu.
Eine richtige Zulassung ist ein Kurzzeit-Kennzeichen ja auch eigentlich nicht, denn mit einem "richtig" zugelassenen KFZ hast du abgesehen vielleicht von Dummweltzonen, keinerlei Nutzungseinschränkungen.
Mit einem 5-Tages Kennzeichen darfst du laut Verordnung aber ausdrücklich KEINE Alltagsfahrten wie Einkaufen, Schwimmbad, Urlaub Cruisen e.t.c. machen, sonst droht dir im Fall einer Verkehrskontrolle mindestens ein Bußgeld. Ein Halt an einem Autobahn-Mc-Donalds im Rahmen einer Überführungsfahrt ist wieder was anderes, das kann dir keiner verbieten, aber große Umwege sind definitiv tabu.
Fahrten zu einem Treffen sind auch so eine Sache: Willst du dein Auto dort verkaufen und fährst mit der gelben Nummer hin und Interessenten fahren dabei dein Auto Probe, kaufen es aber nicht und du mußt notgedrungen wieder heimfahren damit, wer will es dir nachweisen..... 😉 .
Ebenfalls sonnige Grüße,
Stefan.


   
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(@Anonym)
Forumsbeitritt: Vor 1 Sekunde
Beiträge: 0
 

Hallo,
@ Jan:
Es gibt da immer zwei Dinge: StVZO und Versicherung.
Meine Versicherung kennt den "Standort" (z.B. Garage) des Fahrzeuges während der Ruhezeit. Im Falle von "Fahrten mit rotem Kennzeichen im Stilllegungszeitraum" (keine 07er, normale 06er Händler - Kennzeichen), melde ich das auch meinem Versicherungsmenschen an, erst recht, wenn sich der Standort dahingehend verändert, dass das Auto über Nacht woanders steht (z.B. bei in der Werkstatt). Im Prinzip ist das Auto bei den roten 06er Kennzeichen über den entsprechenden Händler "kurzzeitig zugelassen / versichert". Aber "Einkaufen Fahren" geht natürlich nicht, das ist klar, was mit den Kannzeichen erlaubt ist, steht klar in der Zulassung.

Aber hier muss man bei seiner Versicherung nachfragen, wie die das im Einzelfall handhaben, wenn das Auto während der Stilllegungzeit bewegt wird. Auch auf dem Trailer nach "Irgendwo", ist eine Ortsveränderung. Manche Versicherungen wollen das eben wissen.

Tschüss Frank


   
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(@Anonym)
Forumsbeitritt: Vor 1 Sekunde
Beiträge: 0
 

Hi @ Frank, Stefan und Jan,

Damit habe ich mich auch schon beschäftigt - ist von Bundesland zu Selbigen
verschieden - hier in Berlin bekommst´e für ein (trotz Ruhezeit) fortlaufend zugelassenes FZ mit Saison-KZ kein Kurzzeitkennzeichen! Mogeln mit schwammigen Daten ist möglich, bei einer Kontrolle aber....
(Natürlich kannst´e das FZ stilllegen, nach Ablauf der Kurzzeitkennzeichen sofort wieder zulassen - auch im Ruhezeitraum.... verstehe ich auch nicht, ist hier aber so, hat ein Freund genauSO hingefummelt)
Soweit zur behördlichen (steuerlichen) Seite!

Das andere Thema ist die mögliche "Ruheversicherung" bei Saisonkennzeichen, also eine Art Teilkasko während der Zeit der Nichtnutzung.
Diese würde nat. bei jeglicher Form der Nutzung ausgehebelt, würde also nicht zahlen. Mit Nutzung meine ich das fahren auf öffentlichem Straßenland.

Dies ist mit 06er Kennzeichen allerdings zu Zwecken der Probe-und Überführungsfahrten jederzeit während der Ruhezeit möglich. Die 06er sind allerdings generell nicht für Fahrten zu Clubtreffen, Spazierfahrten, etc. gedacht, der negative nachweis wird nat. schwer, wenn das FZ in der Clubzeitung inseriert ist, und zum VW Treffen in xxx zur Präsentation gefahren wird.
Da es bei Saison-KZ während der Ruhezeit keine Haftpflichtversicherung gibt, greift selbige des 06er´s, also keine Doppelversicherung.

Soweit, LG Celly


   
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